Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes 161/1987 wird wie folgt geändert:

  1.   Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Schüler, die infolge des Überspringens von Schulstufen gemäß § 26 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. Diese Schüler sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt zu reihen."

  2.   In den §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 3 sowie 31 Abs. 1   und  2  tritt  an  die  Stelle  der Wendung „Unterricht,   Kunst   und   Sport"   die   Wendung „Unterricht und Kunst".

  3. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch...

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