Bundesgesetz über das vorläufige Sekretariat des Donauschutzübereinkommens

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das vorläufige Sekretariat des Donauschutzübereinkommens hat in Österreich Rechtspersönlichkeit.

§ 2. Dem vorläufigen Sekretariat des Donauschutzübereinkommens werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

§ 3. (1) Dem Leiter des vorläufigen Sekretariats des Donauschutzübereinkommens und seinen Stellvertretern werden Privilegien und Immunitäten in jenem Umfang eingeräumt, wie sie den leitenden Angestellten der Vereinten Nationen in Österreich (Dienstgrad P-5 oder darüber) eingeräumt werden.

(2) Den übrigen Bediensteten des vorläufigen Sekretariats werden Privilegien und Immunitäten in jenem Umfang eingeräumt, wie sie den Angestellten der Vereinten Nationen in Österreich mit dem Dienstgrad P-4 oder darunter eingeräumt werden.

(3) Alle Bediensteten des vorläufigen Sekretariats unterstehen dem österreichischen Sozialversicherungsrecht, ausgenommen die Bediensteten, die von einem anderen Staat als Österreich in das vorläufige Sekretariat entsendet werden und deren Besoldung während ihrer Tätigkeit im vorläufigen Sekretariat unmittelbar durch diesen Staat erfolgt.

§ 4. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten stattet die Bediensteten des vorläufigen Sekretariats mit Lichtbildausweisen aus, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen ist.

§ 5. Staatenvertretern, insbesondere dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der vorläufigen Kommission des Donauschutzübereinkommens, die an Kommissionstagungen, Konferenzen, Expertentreffen oder Seminaren teilnehmen, die das...

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