Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 geändert wird

 Â

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 9 (neu) lautet wie folgt: Â

    „§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen, Â

      1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um Â

    ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder Â

      2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Â

    Identität zu verhindern. Â

    (2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Â

    Verstoßes gegen Abs. l ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß. Â

    (3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. l abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.“ Â

  2. Nach § 9 (neu) wird folgender § 9a eingefügt: Â

    „§ 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen Â

    nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.“ Â

  3. In § 19 wird der Ausdruck „360 Euro“ durch den Ausdruck „720 Euro“ ersetzt. Â

  4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: Â

    „§ 19a. Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. l teilnimmt und bewaffnet ist Â

    oder andere Gegenstände...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT