Bundesgesetz vom 4. März 1959, mit dem das Zollgesetz 1955 neuerlich ergänzt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/1957,

wird wie folgt ergänzt:

  1. In § 172 wird als neuer Absatz 5 eingefügt:

    „(5) Wenn Reisende mitgeführte Waren, auf die ein Eingangsabgabenbetrag von nicht mehr als 500 S entfällt, bei der zollamtlichen Grenzabfertigung nicht stellen, verheimlichen oder unrichtig erklären und dabei von einem Zollorgan betreten werden, können sie sich von der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit dadurch befreien,

    daß sie unter Verzicht auf die Einbringung eines Rechtsmittels die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben im doppelten Ausmaß, im Wiederholungsfall im dreifachen Ausmaß, entrichten.

    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn eine sofortige Verzollung wegen Fehlens der nach den einzelnen Einfuhrbestimmungen erforderlichen Urkunden nicht möglich ist...

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