Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/1998, wird geändert wie folgt:

Es wird ein neuer § 62 samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsvorschrift für den Betrieb von Hausapotheken

§ 62. (1) § 29 Abs. 4 und 5 gelten unter den Voraussetzungen, daß

  1. die Hausapotheke vor dem 1. Juni 1998 in Betrieb genommen worden ist,

  2. die Hausapotheke vom selben Arzt ununterbrochen betrieben wird, und 3. die öffentliche Apotheke, die auf Grund eines Bescheides in Betrieb genommen wird, der nach dem 31. Mai 1998 in Rechtskraft erwachsen ist,

mit der Wirkung, daß die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung nicht vor dem 31. Mai 2008

erfolgt.

(2) § 30 Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß Abs. 1 in Betrieb bleiben dürfen...

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