Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. die §§ 12 und 14 entfallen samt Überschriften;

    2. die Bezeichnung „§ 28. Organkredite“ wird durch „§ 28. Organgeschäfte“ ersetzt;

    3. die Bezeichnung „§ 77. Internationale Zusammenarbeit“ wird ersetzt durch „§ 77. und § 77a.

      Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung“;

    4. die Bezeichnung „§ 93. Einlagensicherung“ wird ersetzt durch „§ 93. und § 93a. Einlagensicherung“.

  2. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:

    „4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln

    (Diskontgeschäft);“

  3. § 2 Z 2 und 3 lauten:

    „2. Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind,

    dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen;

    persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt;

  4. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist

    § 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden;“

  5. In § 2 Z 12 wird die Wortfolge „im Sinne von § 244 HGB Abs. 1 und 2 HGB“ durch die Wortfolge

    „im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB“ ersetzt.

  6. § 2 Z 23 lit. a lautet:

    „a) in Z 17 und 25 bis 27,“

  7. § 2 Z 23 lit. d lautet:

    „d) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,“

  8. § 2 Z 23 lit. g lautet:

    „g) in § 27 Abs. 8 Z 2 und 4,“

  9. § 2 Z 23 lit. i bis m lauten:

    „i) in den §§ 51 bis 54,

    1. in § 59,

    2. in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3,

    3. in § 93 Abs. 5 und m) in den Anlagen 1 und 2 zu § 43;“

  10. § 2 Z 24 lautet:

    „24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfaßt der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:

    1. in Z 25,

    2. in § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

    3. in § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und d) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute,

    4. in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3 und f) in § 93 Abs. 5 Z 1;“

  11. Nach § 2 Z 24 werden die folgenden Z 25 bis 27 angefügt:

    „25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder Unternehmen,

    1. die bzw. das kein Kreditinstitut ist,

    2. deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG angeführt sind,

    3. deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kredit-

    oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, und d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut ist;

  12. gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch eine Finanz-

    Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört;

  13. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen,

    1. dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat.“

  14. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:

    „4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;“

  15. Im § 3 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 und 7 werden angefügt:

    „6. Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;

  16. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der §§ 22 und 25 bis 27.“

  17. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird der Verweis „§ 39 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 39 Abs. 3“ ersetzt.

  18. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

    „(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Umfaßt der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entge-

    gennahme sicherungspflichtiger Einlagen (§ 93 Abs. 2), so ist auch die betroffene Einlagensicherungseinrichtung anzuhören.“

  19. § 5 Abs. 1 Z 9 lautet:

    „9. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes im Sinne der Z 6, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;“

  20. § 5 Abs. 2 lautet:

    „(2) Ein Kreditinstitut und jede konzessionspflichtige Veränderung des Geschäftsgegenstandes dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach § 9, § 11, § 13 oder § 103 Z 5 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem zuständigen Gericht die gemäß § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 erhaltenen Angaben zu

    übermitteln.“

  21. § 6 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

  22. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder 2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.“

  23. § 9 Abs. 7 und 8 lauten:

    „(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4

    sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

    (8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

  24. § 11 Abs. 1 Z 5 lautet:

    „5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 18 Abs. 2, 3. Unterabsatz, der Richtlinie 89/646/EWG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten,

    der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“

  25. § 11 Abs. 5 lautet:

    „(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine Zweigstelle 1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 44

    Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;

  26. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten;

  27. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.

    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

  28. § 11 Abs. 6 lautet:

    „(6) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs 1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94

    einzuhalten;

  29. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten.

    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

  30. § 12 entfällt.

  31. § 13 Abs. 2 Z 5 lautet:

    „5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf...

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