Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet:,,

  2. Bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung, ausgenommen bei der Eröffnung von Sparbüchern; Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten jedenfalls als dauernde Geschäftsbeziehung;“

  3. In § 40 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck ,,(§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB)“ durch den Klammerausdruck ,,(§§ 165 – ohne Rücksicht auf die dort angeführten Mindestwerte – und 278a Abs. 2

    StGB)“ ersetzt.

  4. In § 40 Abs. 2 wird zweimal die Wortfolge ,,die Fälle gemäß lit. a und b“ durch die Wortfolge ,,bei der Eröffnung von Sparbüchern“ ersetzt.

  5. Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:,,

    (5) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für 1. Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und 2. Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz,

    die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde.“

  6. § 107 Abs. 6...

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