Bundesgesetz vom 22. März 1961, mit dem das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/ 1947, abgeändert und ergänzt wird (12. Opferfürsorgegesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,

BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 1 lit. c ist nach dem Klammerausdruck der Z. 3 an Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und folgende Bestimmung als Z. 4 neu einzufügen:

    „4. erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden

    (§§ 14, 14 a bis c)."

  2. Im § 4 hat Abs. 1 zu lauten:

    „(1) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1,

    1. 2 lit. c oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben,

    so hat der Landeshauptmann eine,

    Amtsbescheinigung' auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken."

  3. Im § 13 a Abs. 5, 6 und 7 sind die Zahlen 431.20 beziehungsweise 616 jeweils durch die Zahl 860 zu ersetzen.

  4. Dem § 13 a ist als Abs. 9 anzufügen:

    „(9) Haftentschädigung wird nicht geleistet,

    wenn das Einkommen des Opfers beziehungsweise des Hinterbliebenen im Jahre 1955 und im Jahre 1960 je 72.000 S überstiegen hat; für jedes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung dem Geschädigten gegenüber unterhaltsberechtigte Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um je 3000 S."

  5. Dem § 13 c ist als Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Von der Entschädigung sind Personen ausgeschlossen,

    die für die erlittene Haft einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben."

  6. Die Überschrift des § 14 hat zu lauten:

    „Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden."

  7. § 14 hat zu lauten:

    „§ 14. (1) Österreichische Staatsbürger sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, haben Anspruch auf Entschädigung für erlittene Freiheitsbeschränkungen.

    (2) Eine Entschädigung ist Personen zu gewähren,

    die a) um Verfolgungen im Sinne des § 1 Abs. 1

    oder 2 zu entgehen, ausgewandert sind und in der Zeit vom 1. September 1939 bis 9. Mai 1945 durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte als Angehörige eines Feindstaates interniert oder von Behörden eines mit Deutschland im Kriege verbündeten Staates in ihrer Freiheit durch Zwangsaufenthalt in einem Ghetto oder an einem zur Anhaltung bestimmten Ort beschränkt wurden;

    b) aus Gründen...

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