Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird

113. Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 wird dem § 2 Abs. 2 folgender Satz angefügt:

?Im Rahmen der Kernaufgaben des BIFIE gemäß Z 2 und 3 hat die Entwicklung, Implementierung, Auswertung und begleitende Evaluierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfungen an höheren Schulen zu erfolgen.?

2. Art. 1 § 2 Abs. 3 lautet:

?(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen, wobei das BIFIE hinsichtlich der Auswahl des Auftragnehmers, die nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zu erfolgen hat, das Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied herzustellen hat.?

3. Art. 1 § 6 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Die Mitwirkung an anderen Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Darüber hinaus sind Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte am Schulstandort auf geeignete Weise über den Zweck, den Termin und die Mitwirkungspflicht an solchen Erhebungen zu informieren. Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.?

4. In Art. 1 erhält der bisherige Text...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT