Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 255/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 bis 3 lauten:

    „(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß

    § 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.

    (2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn 1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte

    (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von a) Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder b) Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder c) Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung dienen,

  2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen,

    daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und 3. die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

    (3) Für die Übernahme der Garantien hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen...

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