Bundesgesetz, mit dem das Ingenieurgesetz 1990 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 107/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Der Titel lautet:

    „Bundesgesetz über Ingenieure (Ingenieurgesetz 1990)"

  2. Vor dem § 1 wird die Gliederungsbezeichnung „1. Abschnitt" und die Überschrift „Standesbezeichnung- ,Ingenieur'" eingefügt.

  3. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten."

  4. Im § 12 entfällt die Wortfolge „im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen".

  5. Vor dem § 14 wird die Gliederungsbezeichnung „2. Abschnitt" und die Überschrift „Bezeichnungen ,Diplom-HTL-Ingenieur' und ,Diplom-HLFL-Ingenieur'" eingefügt.

  6. Die §§ 14 ff. lauten:

    „§ 14. Die Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur" und „Diplom-HLFL-Ingenieur" dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist Personen zu verleihen, die auf technischen bzw.

    auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch eine Prüfung gemäß § 18 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16 — Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.

    § 15. (1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur" bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieur" verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form „Dipl.-HTL-Ing." bzw. „Dipl.-HLFL-Ing." ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.

    (2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.

    § 16. (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur" ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller 1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,

  7. nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT