Bundesgesetz, mit dem das Mühlenstrukturverbesserungsgesetz (MSTVG-Novelle) 1995 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden wahrgenommen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikeln Das Mühlenstrukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 381/1992, in der Fassung der MSTVG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird wie folgt geändert:

  1. Die §§ 2, 2c und 2d entfallen.

  2. Dem § 2a, dem § 2b und dem § 2e wird jeweils folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Die in den voranstehenden Absätzen festgelegten Pflichten der Mühleninhaber bestehen nur für jene Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 1995 verwirklicht wurden."

  3. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Die voranstehenden Absätze sind nur auf jene Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1995 verwirklicht wurden."

  4. § 4 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Meldepflicht der Mühleninhaber gemäß Abs. 1 besteht nur für jene Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 1995 verwirklicht wurden."

  5. Dem § 4a wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Die voranstehenden Absätze sind nur auf jene Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1995 verwirklicht wurden."

  6. Dem § 4b wird folgender Abs. 9 angefügt:

    „(9) Die voranstehenden Absätze sind nur auf jene Sachverhalte anzuwenden, die...

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