Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996,

wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

    „Probeentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland

    § 39a. (1) Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich,

    mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.

    (2) Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor dem Beginn des Transports im Sinn von Abs. 1 eine Probe, auf die die Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 anwendbar sind, zu entnehmen.

    (3) Nach Probeziehung gemäß Abs. 2 ist eine Zuladung untersagt.“

  2. In § 47 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 39“ die Wortfolge „und § 39a“ eingefügt.

  3. In § 61 Abs. 1 werden nach der Z 5 folgende Ziffern eingefügt:

    „6. Erzeugnisse gemäß Art. 73 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 84 vom 27. März 1987, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. L 292 vom 25. Oktober 1997, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 73 Abs. 1

    Unterabsatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung

    (EG) Nr. 2087/97 zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,

  4. als Erzeuger oder Händler Wein, der nicht von gesunder Beschaffenheit ist, entgegen Art. 1

    1. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren, ABl. Nr. L 226

    vom 17. August 1978, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 45/80, ABl. Nr. L 7 vom 11. Jänner 1980, aufbewahrt oder transportiert,

  5. bei Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in Titel II oder in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung

    (EG) Nr. 2087/97 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind,

  6. Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der...

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