Bundesgesetz vom 15. Dezember 1981, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1972 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1975 wird wie folgt geändert:

  1. Der § 2 Abs. 1 lit. f hat zu lauten:

    „f) der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister — jedoch mit Ausnahme der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen (Dienstanweisungen,

    Instruktionen) — sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes;"

  2. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister,

    des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes,

    sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt verlautbart werden."

  3. Im § 2 Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.

  4. Der § 2 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung bestimmen, daß die im Abs. 1 lit. c genannten Rechtsvorschriften sowie ausländische Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder Bundesgesetzen kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, nicht im Bundesgesetzblatt,

    sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Hiebei ist Abs. 4 sinngemäß

    anzuwenden."

  5. Der § 6 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Werden auf...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT