Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971, mit dem das Ausgleichsabgabegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/

1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 151/1969 und 411/1970 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 3 lit. a wird der Wortlaut des Klammerausdruckes der Zolltarifnummer ex 23.07

    durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „(Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere Futtermittelzubereitungen)".

  2. Der Abs. 4 des § 2 hat zu lauten:

    „(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw.

    Schwellenpreis nach § 3 und dem Auslands- bzw.

    Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung der betreffenden Waren üblicherweise benötigten Mengen von Zucker, Getreide, Grieß, Getreidemehl,

    Stärke und Milch und Erzeugnissen aus Milch. Der jeweilige Gehalt an Milch und Erzeugnissen aus Milch ist auf ein Trockenmilchäquivalent umzurechnen. Für die üblicherweise benötigten Mengen von Waren der Zolltarifnummern 17.02 A und B tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem Inlands- bzw. Schwellenpreis und dem Auslands- bzw. Frei-Grenze-Preis der für diese Vorprodukte jeweils in Betracht kommende bewegliche Teilbetrag gemäß § 3

    Abs. 2 des Stärkegesetzes, BGBl. Nr. 218/1967.

    Der Berechnung des beweglichen Teilbetrages für Waren der Zolltarifnummer ex 38.19 L ist bei Stärke die Abschöpfung für Kartoffelstärke gemäß

    Stärkegesetz zugrunde zu legen. Der Berechnung des beweglichen Teilbetrages für Waren der Zolltarifnummern 23.07 und ex 38.19 L ist der gesamte Zuckergehalt zugrunde zu legen."

  3. Der Abs. 3 des § 3 hat zu lauten:

    „(3) Für Zucker und Stärke gilt als Inlandspreis der nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes,

    BGBl. Nr. 217/1967, oder des Stärkegesetzes ermittelte Schwellenpreis."

  4. Der Abs. 2 des § 4 hat zu lauten:

    „(2) Für Zucker und Stärke gilt als Auslandspreis der nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes oder des Stärkegesetzes ermittelte Frei-

    Grenze-Preis."

  5. In der Anlage hat die Warenbezeichnung der Zolltarifnummer 11.09 zu lauten:

    „11.09 Weizenkleber, auch getrocknet".

  6. In der Anlage erhält die Subposition B der Zolltarifnummer 17.02 die Bezeichnung „C" und die bisherige Subposition C dieser Nummer die Bezeichnung „D".

  7. In der Anlage hat die Warenbezeichnung der Zolltarifnummer 19.02 zu lauten:

    „19.02 Zubereitungen für die Ernährung...

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