Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977, mit dem das Ausgleichsabgabegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/

1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 151/1969, 411/1970, 464/1971 und 359/1972

wird wie folgt geändert:

  1. Der § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Der Abs. 2 hat zu lauten:

    b) Der Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw.

    Schwellenpreis nach § 3 und dem Auslands- bzw.

    Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung der betreffenden Waren üblicherweise benötigten Mengen von Zucker, Melasse,

    Getreide, Grieß, Getreidemehl, Kartoffeln,

    Erzeugnissen aus Kartoffeln, Stärke, Hühnereiern,

    Erzeugnissen aus Hühnereiern, Milch und Erzeugnissen aus Milch. Der jeweilige Gehalt an Erzeugnissen aus Hühnereiern ist auf die für deren Herstellung benötigte Menge an Hühnereiern umzurechnen. Der jeweilige Gehalt an Milch und Erzeugnissen aus Milch ist auf ein Trockenmilchäquivalent umzurechnen. Für die

    üblicherweise benötigten Mengen an Kartoffeln und Erzeugnissen aus Kartoffeln tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem Inlands- bzw.

    Schwellenpreis und dem Auslands- bzw. Frei-

    Grenze-Preis der Abschöpfungssatz für Waren der Zolltarifnummer 11.05 gemäß § 2 Abs. 1

    des Stärkegesetzes, BGBl. Nr. 218/1967, entsprechend dem jeweils in Betracht kommenden Einsatz von Kartoffeln. Für die üblicherweise benötigten Mengen von Waren der Zolltarifnummer 17.02 A und B tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem Inlands- bzw. Schwellenpreis und dem Auslands- bzw. Frei-Grenze-Preis der für diese Vorprodukte jeweils in Betracht kommende bewegliche Teilbetrag gemäß § 3

    Abs. 2 des Stärkegesetzes. Bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrages gelten stärkehaltige Waren der Zolltarifnummer 38.19 L als aus Kartoffelstärke hergestellt. Der Stärkegehalt ist nach dem modifizierten, polarimetrischen Ewers-

    Verfahren, der Zuckergehalt als Gesamtzuckergehalt,

    gerechnet als Invertzucker, zu bestimmen."

    c) Nach dem Abs. 7 wird folgender Abs. 8

    eingefügt:

    „(8) Wird durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie festgestellt, daß

    die nach Abs. 6 und 7 festgesetzten beweglichen Teilbeträge nicht ausreichen, bei bestimmten Waren die Preisunterschiede (Abs. 4) auszugleichen,

    und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen für die inländischen Erzeuger entstehen, hat der Bundesminister für Finanzen den beweglichen Teilbetrag für die in Betracht kommenden Waren...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT