Bundesgesetz vom 15. Dezember 1966, mit dem das Heeresgebührengesetz neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 140/1957, BGBl. Nr. 116/1962 und BGBl.

Nr. 185/1966 wird wie folgt abgeändert:

  1. § 4 hat zu lauten:

    㤠4. Taggeld

    (1) Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag ihres Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes ein Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere 12 S täglich, für Offiziere 24 S täglich beträgt.

    (2) Ab dem Tage, an dem ein Wehrpflichtiger auf Grund freiwilliger Meldung einen verlängerten ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 5

    des Wehrgesetzes leistet, gebührt den Wehrmännern,

    Chargen und Unteroffizieren ein Taggeld im Betrag von 28 S täglich.

    (3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes eingesetzt ist, gebührt ihm ein erhöhtes Taggeld; dieses beträgt für Wehrpflichtige, die ein Taggeld nach Abs. 1 erhalten, bei Wehrmännern,

    Chargen und Unteroffizieren 18 S täglich, bei Offizieren 36 S täglich und für Wehrpflichtige,

    die ein Taggeld nach Abs. 2 erhalten,

    42 S täglich."

  2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten:

    Für die Wehrpflichtigen mit. anders festgesetzten Dienstgradbezeichnungen gelten die Ansätze für die gleichwertigen Dienstgrade."

  3. Dem § 7 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen:

    „Entsteht ein Anspruch auf Taggeld nach § 4

    Abs. 3 zwischen zwei Auszahlungsterminen, so ist der Differenzbetrag zwischen dem nach § 4

    Abs. 3 und dem ansonsten nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 gebührenden Taggeld zum nächstfolgenden Auszahlungstermin, sofern der Anspruch aber nach dem letzten Auszahlungstermin entsteht,

    am Tage vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst beziehungsweise am Tage vor dem Antritt der Dienstfreistellung gemäß § 39 Abs. 1

    oder 3 des Wehrgesetzes auszuzahlen. Endet ein solcher Anspruch zwischen zwei Auszahlungsterminen,

    so ist der nicht mehr gebührende Teil des im vorhinein ausgezahlten Taggeldes zum nächstfolgenden Auszahlungstermin von dem nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 gebührenden Taggeld einzubehalten; dies gilt nicht, wenn der Anspruch nach dem letzten Auszahlungstermin endet."

  4. § 7 Abs. 4 hat zu entfallen.

  5. § 10 hat zu lauten:

    „§ 10. Ablösung von Sachbezügen in Geld Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Beistellung einer militärischen Unterkunft oder die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, der Ersatz der aufgelaufenen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

    1. Die Abfindung für die Unterkunft darf bei Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere sind,

      das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1 nach der gemäß § 92

      Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

      Nr. 54, als Bundesgesetz geltenden Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

      in der Fassung der Verordnung BGBl.

      Nr. 203/1955, bei Offizieren das Ausmaß

      der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere nach der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten,

    2. Die Abfindung für die Verpflegung darf das Zweieinhalbfache des nach § 9 Abs. 2

      jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht

      überschreiten; diese Abfindung erhöht sich um den Wert der nach § 11 gebührenden Verpflegszubußen."

  6. § 12 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Wehrpflichtige erhält beim erstmaligen Antritt des Präsenzdienstes für die Pflege seiner Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug. Zur laufenden Ergänzung dieser Gegenstände erhält der Wehrpflichtige von dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Monatsersten an bis zu seiner Außerstandbringung monatlich einen Betrag von 10 S."

  7. Dem § 12 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst in sein Eigentum

    über."

  8. Die Ãœberschrift des IV. Abschnittes hat zu lauten:

    „Leistungen bei...

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