Bundesgesetz vom 10. Dezember 1964, mit dem das 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1962, abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Der § 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),

BGBl. Nr. 195/1962,

hat zu lauten:.

„(1) Entschädigungen und Zinsen (§ 34 Abs. 1),

die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen."

Artikel II.

Verfahren, die durch rechtskräftige, dem Artikel I entgegenstehende Abgabenbescheide abgeschlossen wurden, sind über Antrag wiederaufzunehmen.

Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1965 beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

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