Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971, mit dem das Stärkegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 150/1969

wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 2 hat die lit. b zu lauten:

    „b) 11.05 Mehl, Grieß und Flocken, von Kartoffeln".

  2. Im § 1 Abs. 2 hat die lit. d zu lauten:

    „d) ex 11.08 Stärke."

  3. Im § 1 hat der Abs. 3 zu lauten:

    Artikel II

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.

    (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

    (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

    ...

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