Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973, mit dem das Präferenzzollgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 93/1972,

wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 99 des Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B genannten Waren, sind Vorzugszölle im Ausmaß von 70 v. H. der Ausgangszollsätze zu erheben. Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind Bruchteile von Wertzollsätzen von mehr als 0'05 v. H. und Bruchteile der in Schilling festgelegten Zollsätze von mehr als S 0'05 auf die erste Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten auf die erste Dezimalstelle abzurunden."

  2. In der Anlage A haben die Positionen 09.04

    bis 09.10 zu lauten:

  3. In der Anlage A werden die bei den Positionen 18.02, 18.03 und 18.04 genannten Vorzugszollsätze jeweils durch „frei" ersetzt.

  4. In der Anlage A hat...

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