Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973, mit dem das Lohnpfändungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Lohnpfändungsgesetz, BGBL Nr. 51/

1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 575/1973, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten:

„(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den nach den Abs. 1 und 2 unpfändbaren Teil, so erhöht sich dieser um drei Zehntel und für jede der im Abs. 2 genannten. Personen, der der Verpflichtete den Unterhalt gewährt, um ein weiteres Zehntel des Mehrbetrages. Der Pfändung unterliegen aber jedenfalls zwei Zehntel des Mehrbetrages."

Artikel II Dieses Bundesgesetz tritt...

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