Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977, mit dem das Stärkegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 150/

1969, 463/1971, 154/1976 und 159/1977 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:

    „(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren der Zolltarifnummern:

    (3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen die Waren der Zolltarifnummern:

  2. Der § 2 wird wie folgt geändert:

    1. Der Abs. 1 hat zu lauten:

      „(1) Der Abschöpfungssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis nach § 4 und dem Frei-Grenze-Preis nach § 5.

      Der Abschöpfungssatz ist durch den Bundesminister für Finanzen für Waren der Zolltarifnummern 11.05 und 11.08 A, B und C nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten Waren mit Verordnung festzusetzen."

    2. Der Abs. 2 hat zu lauten:

      „(2) Der Abschöpfungssatz für Waren der Zolltarifnummer 11.05 gilt auch für Waren der Zolltarifnummer 07.04 B, der für Waren der Zolltarifnummer 11.08 A auch für Waren der Zolltarifnummer 11.08 E und für Waren der Zolltarifnummer 23.03 B mit einem Rohproteingehalt von 20% oder mehr des Gewichtes und der für Waren der Zolltarifnummer 11.08 B auch für Waren der Zolltarifnummern 11.08 D und 11.09. Auf Waren der Zolltarifnummer 07.06

      ist ein Abschöpfungssatz in der Höhe von 70%,

      auf Waren der Zolltarifnummer 11.04 B ein Abschöpfungssatz in der Höhe von 80% und auf Waren der Zolltarifnummer 23.03 B mit einem Rohproteingehalt von weniger als 20%

      des Gewichtes ein Abschöpfungssatz in der Höhe von 40% des Abschöpfungssatzes für Waren der Zolltarifnummer 11.08 A anzuwenden.

      Auf Waren der Zolltarifnummer 10.06 ist ein Abschöfpungssatz in der Höhe von 65% des Abschöpfungssatzes für Waren der Zolltarifnummer 11.08 B anzuwenden. Auf Waren der Zolltarifnummer 07.02 ist ein Abschöpfungssatz in der Höhe von 55% des Abschöpfungssatzes für Waren der Zolltarifnummer 11.05 anzuwenden."

    3. Im Abs. 4 werden die letzten drei Sätze gestrichen.

  3. Im § 4 hat der Abs. 1 zu lauten:

    „(1) Als Schwellenpreis für Waren der Zolltarifnummer 11.05 gilt...

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