Bundesgesetz vom 13. Dezember 1984, mit dem das Studienförderungsgesetz 1983 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.

Nr. 436, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Am Schluß von § 2 Abs. 3 ist ein Punkt zu setzen;

ihm ist folgender Satz anzufügen: „Semester,

die vor Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums des vorhergehenden Abschnittes absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind, verkürzen diese Anspruchsdauer nicht."

  1. § 8 Abs. 1 lit. d hat zu lauten:

„d) nach vier Semestern ab Beginn der Anspruchsdauer im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b für den zweiten oder dritten Studienabschnitt durch Zeugnisse gemäß lit. b."

Artikel II Die bisher ergangenen Verordnungen gemäß § 8

Abs. 2 bleiben bis zur Erlassung neuer Verordnungen in Kraft.

Artikel III

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