Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Außenhandelsgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz 1984), BGBl. Nr. 184/1984, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann über Antrag des Importeurs für die beabsichtigte Einfuhr von Waren, auch wenn diese keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedarf, eine internationale Einfuhrbescheinigung ausstellen, wenn eine solche Einfuhrbescheinigung zur Erlangung ausländischer Ausfuhrbewilligungen erforderlich ist. Die Ausstellung der Einfuhrbescheinigung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, die insbesondere aus den in Abs. 1 lit. a bis d angeführten Gründen notwendig sind. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Er kann zu diesem Zweck jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls eine Einschau im Betrieb vornehmen oder durch Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen."

  2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Wer, wenn auch nur fahrlässig, einer gemäß

    § 12 Abs. 3 erteilten Bedingung oder Auflage, die ihm auferlegt worden ist oder zu deren Einhaltung er sich verpflichtet hat, zuwiderhandelt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren,

    womit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, oder nur mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

  3. Im § 18 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 17

    1. 2" durch die Zitierung 㤠17 Abs. 2 und 3"

    ersetzt.

  4. Im § 23 Abs. 4 wird die Zitierung „§§ 3 Abs. 3,

    11 Abs. 2 und 12" durch die Zitierung 㤤 3 Abs. 3,

    11 Abs. 2 und 12 Abs. 1 und 2"...

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