Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Fernwärmeförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 640/1982, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 und 3 lautet:

    „(2) Ein Fernwärmeausbauprojekt ist eine Summe von Fernwärmeerzeugungsinvestitionen,

    Fernwärmeleitungsinvestitionen oder Fernwärmeverteilungsinvestitionen,

    die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes von höchstens fünf Jahren,

    der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet.

    (3) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1988

    begonnen wird."

  2. § 2 lautet:

    „§ 2. (1) Fernwärmeversorgungsunternehmen können Förderungen 1. für die Anschaffung oder Herstellung von Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,

  3. für die Anschaffung oder Herstellung von Spitzen- oder Reserveheizwerken,

  4. für die Anschaffung oder Herstellung von Heizwerken unter der Voraussetzung, daß

    1. sie überwiegend mit Biomasse beheizt werden und die Kesselleistung höchstens 10 MW (thermisch) beträgt oder b) ein Fernwärmenetzzusammenschluß mit einer Kraft-Wärme-Kupplungsanlage,

    einer Anlage zur Verwertung von Abwärme oder zur Verwertung von Müll oder einer geothermischen Quelle innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Investitionsbeginn gesichert ist und das Heizwerk nach dem Netzzusammenschluß

    die Funktion eines Spitzen- oder Reserveheizwerkes übernimmt,

  5. für die Anschaffung, Herstellung oder Aufstellung von nicht örtlich gebundenen Heizwerken als Ausfallsreserve oder zum Zweck des Aufbaues eines neuen Versorgungsgebietes gewährt werden.

    (2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie Fernwärmeversorgungsunternehmen können Förderungen 1. bei bestehenden Kraftwerksanlagen für die Anschaffung oder Herstellung jener Anlagenteile eines Kraftwerkes, die der Auskupplung der Fernwärme dienen,

  6. bei Neuanlagen a) für die Anschaffung oder Herstellung jener Anlagenteile eines auf Basis von Steinkohle oder ausländischer Braunkohle betriebenen Heizkraftwerkes, die der Auskupplung der Fernwärme dienen,

    1. für die Anschaffung oder Herstellung von Heizkraftwerken auf der Basis von inländischer Braunkohle oder Biomasse,

    2. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Blockheizkraftwerken gewährt werden.

    (3) Sonstigen Unternehmungen sowie Fernwärmeversorgungsunternehmen können Förderungen 1. für die Anschaffung...

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