Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Elektrotechnikgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965,

wird wie folgt geändert:

  1. Der Titel hat zu lauten:

    „Bundesgesetz vom 17. März 1965 über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

    (Elektrotechnikgesetz — ETG)"

  2. § 3 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

      „In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen

      über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt."

    2. Dem Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

      „Werden technische Bestimmungen für allgemein verbindlich erklärt, so sind sie von der diese Bestimmungen herausgebenden fachlichen Stelle zur

      öffentlichen Einsicht aufzulegen."

    3. Die Abs. 4 bis 8 haben zu lauten:

      „(4) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1

      oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen im Inland nicht in Verkehr gebracht werden. Unter Inverkehrbringen sind das Lagern, Feilhalten,

      Ankündigen, Ausstellen, Werben, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen zu verstehen; Lagern gilt jedoch nicht als Inverkehrbringen, wenn es nachweislich erfolgt, um elektrische Betriebsmittel Erfordernissen anzupassen, die sich aus den in

      Österreich geltenden Rechtsvorschriften ergeben.

      (5) Abs. 4 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel,

      die einer technischen Prüfung unterzogen werden sollen oder musealen oder demonstrativen Zwecken dienen.

      (6) Elektrische Betriebsmittel, die für den Export bestimmt sind, müssen so beschaffen sein, daß die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Insoweit können solche elektrische Betriebsmittel auch nach Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes hergestellt werden.

      (7) Die in den Abs. 1, 2, 4 und 6 festgelegten Verpflichtungen hat, je nach der Art derselben, derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage bzw.

      die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt,

      einführt, instand hält, betreibt oder in Verkehr bringt. Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen,

      daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege herbeigeführt wird.

      (8) Die Kosten für Vorkehrungen nach Abs. 7

      hat in allen Fällen derjenige zu tragen, der diese durch das Hinzutreten, die Änderung oder die Erweiterung seiner elektrischen Anlagen, Betriebsmittel oder sonstigen Anlagen erforderlich gemacht hat."

  3. § 5 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

    „Der Bundesminister für Bauten und Technik kann auf Antrag bewilligen, daß elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften

    (§ 3 Abs. 3) noch während einer angemessenen, im Bescheid festzusetzenden Frist,

    die jedoch fünf Jahre nicht übersteigen darf, nach den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet oder hergestellt und in Verkehr gebracht werden dürfen."

  4. § 7 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann nach Maßgabe des Abs. 3 durch Verordnung bestimmen, daß elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile, die den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprochen haben, noch innerhalb einer angemessenen, in der Verordnung festzusetzenden Frist nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen."

  5. § 8 hat zu lauten:

    „§ 8. (1) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, die auf ihre Übereinstimmung mit den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und den Vorschriften über Normalisierung und Typisierung geprüft werden müssen, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht (§ 3 Abs. 4) werden. Die Geltungsdauer einer solchen Verordnung ist mit 3 Jahren zu befristen.

    (2) Die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel hat deren Hersteller oder Importeur vornehmen zu lassen.

    (3) Die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel ist von einer staatlich autorisierten Prüfanstalt

    (Gesetz vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185)

    oder bei stationären Anlagen auch von Ziviltechnikern für Elektrotechnik vorzunehmen. Der Bundesminister für Bauten und Technik kann durch Verordnung oder Bescheid auch im Ausland vorgenommene Prüfungen anerkennen, wenn sie den Prüfungen in Österreich gleichwertig sind und wenn Gegenseitigkeit besteht. Der Bundesminister für Bauten...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT