Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Heeresversorgungsgesetz abgeändert und ergänzt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes durch einen von ihr nicht verschuldeten Unfall erlitten hat, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt,

    wenn dieser Unfall a) durch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird und durch Bewaffnung,

    Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet ist, oder b) durch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes,

    das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird, sofern es sich im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes oder auf einer Einsatzübungsfahrt befindet,

    verursacht worden ist. Ebenso wird eine Gesundheitsschädigung,

    die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des

    § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes durch eine von ihr nicht verschuldete Verwicklung in militärische Handlungen des Bundesheeres oder durch eine von ihr nicht verschuldete Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen des Bundesheeres erlitten hat, wie eine Dienstbeschädigung entschädigt."

  2. § 23 Abs. 5 hat zu lauten:

    „Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente nach Abs. 3 in dem Ausmaß zu erhöhen, als sie zusammen mit dem um einen Freibetrag von 200 S geminderten sonstigen Einkommen bei Beschädigten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von monatlich nicht erreicht. Diese Beträge erhöhen sich, falls Familienzuschläge (§ 26) gebühren, um je 84 S."

  3. Im § 24 Abs. 1 und 5 ist jeweils das Wort:

    „Zwölftel" durch das Wort: „Vierzehntel" zu ersetzen.

  4. § 24 Abs. 9 hat zu lauten:

    „(9) Die Bemessungsgrundlage beträgt mindestens 1200 S, höchstens 5400 S. Sie ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden."

  5. Nach § 24 ist ein § 24 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „§ 24 a. Das Einkommen im Sinne des § 24

    ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit dem in nachstehender Tabelle enthaltenen Faktor aufzuwerten, der für den Zeitraum gilt,

    in dem das Einkommen angefallen ist. Findet die Bestimmung des § 24 Abs. 8 Anwendung, so ist jener Faktor heranzuziehen, der jeweils für den Zeitpunkt der Rentenbemessung maßgebend ist.

    Aufwertungsfaktoren.

  6. Im § 26 Abs. 1 ist die Zahl 70 durch die Zahl 84 zu ersetzen.

  7. Dem § 26 ist als Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Wird...

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