Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 177/1983, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Regelungen

    über die Gebührenstufe 1 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Bestimmung wird danach eingefügt:

    „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 9 in allen Gehaltsstufen,

    der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 9

    einschließlich."

  2. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Regelung

    über die Gebührenstufe 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Bestimmung wird danach eingefügt:

    „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppen PT 6

    und PT 5 in den Gehaltsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7

    einschließlich."

  3. In der Regelung des § 3 Abs. 1 über die Gebührenstufe 3 erhalten die Vorschriften betreffend die Hochschulassistenten und die Lehrer folgende Fassung:

    „Hochschulassistenten bis Gehaltsstufe 10 einschließlich;

    Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2,

    L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 1 und L PA;"

  4. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Regelungen

    über die Gebührenstufe 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Bestimmung wird danach eingefügt:

    „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr)

    einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2

    (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8

    bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich."

  5. In der...

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