Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Opferfürsorgegesetz neuerlich abgeändert wird (13. Opferfürsorgegesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,

BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 11 Abs. 5 hat der 1. Satz zu lauten:

    „(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß

    zu leisten, als diese nicht über ein Einkommen verfügen, das die im § 12 Abs. 3 und im § 35

    1. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

    festgesetzte Einkommensgrenze übersteigt, sofern der im folgenden bestimmte Betrag der Unterhaltsrente nicht höher ist als die in Betracht kommende Einkommensgrenze."

  2. Im § 11 hat Abs. 10 zu lauten:

    „(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf Antrag für die Ehefrau

    (Lebensgefährtin) eine monatliche Frauenzulage in der im § 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Höhe zu leisten;

    diesen Opfern ist auf Antrag für die in ihrer Versorgung stehenden minderjährigen...

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