Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Opferfürsorgegesetz neuerlich abgeändert und ergänzt wird (17. Opferfürsorgegesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,

BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert und ergänzt:

  1. Im § 11 haben die Absätze 5 und 12 bis 15

    zu lauten:

    „(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß

    zu leisten, als diese nicht über ein Einkommen verfügen, das die im § 12 Abs. 3 und im

    § 35 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 festgesetzte Einkommensgrenze übersteigt,

    sofern der im folgenden bestimmte Betrag der Unterhaltsrente nicht höher ist als die in Betracht kommende Einkommensgrenze. Die Unterhaltsrente für anspruchsberechtigte Opfer und Hinterbliebene beträgt monatlich 1220 S;

    sie erhöht sich für anspruchsberechtigte Opfer bei einem Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigheit von mindestens 50 v. H. auf 1280 S,

    von mindestens 60 v. H. auf 1345 S,

    von mindestens 70 v. H. auf 1410 S,

    von mindestens 80 v. H. auf 1460 S,

    von mindestens 90 v. H. auf 1520 S,

    wenn die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 75 v. H. beträgt oder bei Frauen das 55. Lebensjahr, bei Männern das 60. Lebensjahr vollendet wurde.

    (12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(BIinden)zulage

    (§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen,

    eine Zulage von monatlich 500 S. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art,

    auf die Empfänger einer Unterhaltsrente auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen.

    (13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich im Mai und Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Frauenzulagen und Erziehungsbeiträge.

    (14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2

    und 3 zuerkannte Renten sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

    (15) Von der Rentenfürsorge nach diesem Bundesgesetz sind Personen ausgenommen, die...

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