Bundesgesetz vom 17. Dezember 1974, mit dem das Preistreibereigesetz 1959 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preistreibereigesetz 1959,

BGBl. Nr. 49, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1972 und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an bis zum Ablauf des 30. Juni 1976 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II Das Preistreibereigesetz 1959 wird geändert wie folgt:

§ 15 hat zu lauten:

„§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 1976 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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