Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Privat-Kraftwagenführergesetz neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Privat - Kraftwagenführergesetz, BGBl.

Nr. 359/1928, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1946, wird abgeändert wie folgt:

Der § 4 hat zu lauten:

„§ 4. Dem Privatkraftwagenführer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub,

auf den die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 15 Dienstjahren 18 Werktage; es erhöht sich auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 15 Jahre, und auf 30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 25 Jahre gedauert hat."

Artikel II.

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten erstmalig für den Urlaub, der für das Dienstjahr gebührt, in das der 1. Jänner 1965 fällt, soweit dieser Urlaub bis zum 31. Dezember 1964

noch nicht verbraucht wurde. Allfällige Teilurlaube sind im aliquoten Ausmaß zu erhöhen,

wobei auf ganze Tage aufzurunden ist.

(2) Privatkraftwagenführern...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT