Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 541/1977, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:

    „D. Einkommenserhebung

    § 14 a. (1) Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten und ferner zusätzliche Leistungen für Pensionen, die ehemaligen Angehörigen dieses Personenkreises zukommen oder künftig noch zukommen sollen, für die beiden jeweils vorangegangenen Jahre, jedoch nach Jahreswerten getrennt,

    zu erheben. Für diese Erhebung gelten § 3 Abs. 2

    Z 1 und § 4 Abs. 1 sinngemäß.

    (2) In dem darüber dem Nationalrat zu erstattenden Bericht sind die durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise getrennt und die erbrachten zusätzlichen Leistungen für Pensionen in einer Summe für jede Unternehmung und für jede Einrichtung gesondert auszuweisen."

  2. § 15 Abs. 4 lautet:

    „(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern eines Landtages in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1)

    fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Prüfungsergebnis der Landesregierung mitzuteilen."

  3. § 15 Abs. 8 und 9 lauten:

    „(8) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner

    Überprüfung der Landesregierung mit. Diese hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

    (9) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag

    über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die sich auf das betreffende Land bezieht, spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Landtag berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Landtag zu veröffentlichen."

  4. §...

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