Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 531/

1984 wird wie folgt geändert:

  1. Vor Abschnitt I entfällt die Bezeichnung

    „Artikel I".

  2. § 5 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

    „Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag,

    am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht vergeben werden."

  3. An die Stelle der §§ 32 bis 34 tritt folgender Abschnitt VI:

    „ABSCHNITT VI

    Übergangs- und Schlußbestimmungen

    § 32. Die Umwandlung der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H." in den im § 1

    1. 1 bezeichneten eigenen Wirtschaftskörper ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

    § 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

    (2)...

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