Bundesgesetz vom 3. Dezember 1956. über die Durchführung des Warenverkehres mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Aus- und Einfuhr von Waren über die Grenzen des österreichischen Zollgebietes unterliegt, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner Beschränkung.

§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, welche die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren oder den Austausch von Waren- gegeneinander zum Gegenstande haben, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig.

(2) Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von Waren, die nicht in den Anlagen A 1, A 2 und A 3 zu, diesem Bundesgesetz angeführt sind, zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig,

wenn diese Waren nicht österreichischen Ursprunges sind.

(3) Die Bewilligungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte handelt.

(4) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abgeschlossen,

daß die Bewilligung erteilt beziehungsweise versagt wird.

(5) Die Vorschriften über die Bewilligungspflicht für Rechtsgeschäfte gemäß Abs. 1 sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind gegenüber Staaten oder Staatenorganisationen hinsichtlich von Waren, deren Verkehr gemäß multilateraler Vereinbarungen mit diesen Staaten keinen Beschränkungen unterliegt, nicht anzuwenden.

(6) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist verboten.

Ausgenommen hievon sind:

  1. die Aus- oder Einfuhr jener Waren, für die gemäß den §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, Zollfreiheit gewährt wird,

  2. die Abfertigung von Waren im gebundenen Verkehr (Zollager, Anweisung),

  3. die Aus- oder Einfuhr von Waren, für die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

    über den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen vorgesehen sind,

  4. die Aus- oder Einfuhr von Waren im Zollvormerkverkehr,

    es sei denn, daß es sich um einen Ausgangs- oder Eingangsvormerkverkehr mit Waren zum Ungewissen Verkauf oder zur Erprobung handelt, oder die betreffenden Waren im Auslande oder Inlande verbleiben,

  5. der Rückwarenverkehr der §§ 42 und 43

    des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, sowie die Aus- und Einfuhr von zollpflichtigem

    Ãœbersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut,

    von zollpflichtigen Mustern und Proben mit Ausnahme solcher von Arzneiwaren in der Einfuhr (Zolltarif-

    Nr. 513 A, B, C),

  6. entgeltliche Sendungen, deren Wert in der Aus- oder Einfuhr 500 S nicht übersteigt;

    hievon können die im § 3 Abs. 1 genannten Bundesministerien zum Schutze der inländischen Erzeugung Ausnahmen erlassen;

  7. die Einfuhr von Geschenksendungen bis zu einem Wert von 1000 S, von Arzneiwaren jedoch nur bis zu einem Wert von 500 S und von Wein bis zu einem Wert von 500 S und einer Höchstmenge von 100 Litern;

    die Ausfuhr von Geschenksendungen bis zu einem Wert von 1000 S, von Lebensmitteln und Arzneiwaren nur bis zu einem Wert von 500 S;

  8. die Ausfuhr von Reiseandenken durch Touristen bis zum Gegenwert von 13.000 S,

  9. die Einfuhr von Waren zum persönlichen Gebrauch des Reisenden bis zu einem Wert von 2600 S,

  10. die Aus- oder Einfuhr von Sammelsendungen karitativer Organisationen,

  11. die Aus- oder Einfuhr von Medaillen und außer Kurs gesetzten Münzen von numismatischer Bedeutung,

  12. die Einfuhr von den im Art. IV des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial, BGBl. Nr. 187/1956, angeführten Katalogen, Preislisten und Handelsankündigungen aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens, sofern sie den Erfordernissen des Art. IV entsprechen,

  13. die Einfuhr von den im Art. 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, BGBl.

    Nr. 131/1956, angeführten Werbeschriften und Werbematerialien aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens, sofern sie den im Art. 2 festgesetzten Voraussetzungen entsprechen.

    § 3. (1) Die Bewilligung erteilt:

  14. das Bundesministerium für Handel...

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