Bundesgesetz vom 15. Dezember 1950, womit das Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

  1. Dem § 6, Absatz 5, wird angefügt:

    „Bei einer Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß § 7 wird das Zehntel von dem erhöhten Hauptmietzins beredinet; soweit die erhöhten Hauptmietzinse einen Schilling für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 übersteigen,

    bleiben sie jedoch bei der Berechnung unberücksichtigt."

  2. § 7, Absatz 1, hat zu lauten:

    „§ 7. (1) Wenn die unbedingt notwendigen Erhaltungsauslagen einschließlich des Erfordernisses nach § 6, Absatz 3, die Summe der von den Mietern zu entrichtenden Hauptmietzinse und der entsprechend vervielfachten (§ 2, Absatz 1,

    Punkt a) Jahresmietwerte nicht vermieteter Bestandteile (§ 4, Absatz 1 und 2) übersteigen,

    kann der Vermieter oder die Mehrheit der Mieter bei der Mietkommission eine Erhöhung der Hauptmietzinse um den Fehlbetrag begehren,

    falls nicht über dessen Deckung eine freie Vereinbarung zustande kommt."

  3. Im § 7, Absatz 2, werden die Worte „in den letzten drei Jahren" durch die Worte „in den letzten fünf Jahren" ersetzt.

  4. Im § 8, Absatz 1, wird der Klammerausdruck

    „(§ 6)" durch den Klammerausdruck „(§§ 6, 7)"

    ersetzt.

  5. § 9 erhält die Absatzbezeichnung (1); als Absatz 2 wird folgende Bestimmung angefügt:

    „(2) Auf ein zum 1. März, 1. Juni, 1. September oder 1. Dezember von der Mehrheit der Mieter gestelltes Verlangen hat der Vermieter einem von ihnen namhaft gemachten Bevollmächtigten eine Aufstellung über die Jahresmietzinse für 1914 beziehungsweise Jahresmietwerte und über die Verwendung der Hauptmietzinse, soweit sie während der letzten fünf Jahre für Erhaltungsarbeiten aufgewendet wurden, samt den dazugehörigen Belegen vorzulegen. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er auf Antrag der Mehrheit der Mieter von der Mietkommission dazu zu verhalten (§ 34)."

  6. Im § 12, Absatz 2, ist im ersten Satz nach den Worten: „binnen drei Jahren" ein Beistrich zu setzen und anzufügen: „soweit solche Betriebskosten sich jedoch auf die Kanalisierung beziehen,

    binnen fünf Jahren".

  7. Dem § 19, Absatz 2, Ziffer 12, wird folgende Bestimmung angefügt:

    „ein wichtiger Kündigungsgrund liegt nicht vor, wenn die Kündigung in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer bei der für die Preisregelung zuständigen Behörde beantragten oder von ihr angeordneten Minderung des vereinbarten...

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