Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977, mit dem das Zuckergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 462/1971

wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 hat der Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Der Abschöpfung unterliegen die Waren der Zolltarifnummern:

  2. Im § 2 Abs. 6 werden die letzten drei Sätze gestrichen.

  3. Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß

    von lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

    „d) für die unter lit. a bis c angeführten Waren,

    sofern die dort angegebenen Notierungen fehlen, die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben."

    Artikel II

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978

    in Kraft.

    (2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem...

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