Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Hauptstück A Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge originär zu erfassen.

(2) Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Einzelleistungen auf der Grundlage eines vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.

§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben auf der Grundlage der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen.

(2) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-

VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

bis 2000 finanziert werden, haben keinen Bericht gemäß Abs. 1 vorzulegen. Diese Krankenanstalten haben zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesfonds festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.

(3) Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 und gemäß § 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Pfleglinge sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Einzelleistungen zu beinhalten.

(4) Der Bericht pro stationärem Krankenhausaufenthalt hat zu enthalten:

  1. Administrative Daten:

    1. Krankenanstaltennummer,

    2. Aufnahmezahl,

    3. entlassende Abteilung,

    4. Geburtsdatum,

    5. Geschlecht,

    6. Staatsbürgerschaft,

    7. Postleitzahl des Hauptwohnsitzes,

    8. Kostenträger,

    9. Aufnahmedatum,

    10. Art der Aufnahme,

    11. Entlassungsdatum und l) Art der Entlassung.

  2. Medizinische Daten:

    1. Hauptdiagnose,

    2. zusätzliche Diagnosen,

    3. ausgewählte medizinische Einzelleistungen und d) Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt.

    § 3. (1) Die Länder (Landesfonds) haben – beginnend mit dem Berichtsjahr 1997 –...

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