Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz geändert wird

171. Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz - EZG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 159/2006, geändert wird

1. In § 2 Abs. 3 entfällt der zweite Satz und wird der Verweis im vierten Satz von "§ 13 Abs. 3" in "§ 13 Abs. 1" geändert; in § 2 Abs. 4 erster Satz wird der Verweis von "§ 13 Abs. 4 und 5" in "§ 13 Abs. 1 und 4" geändert.

2. § 3 Z 5 lautet:

"5. "Neuer Marktteilnehmer" eine Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und für die nach dem in § 13 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, sowie eine Anlage, für die vor dem in § 13 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, die aber gemäß § 13 Abs. 1 in der Zuteilungsverordnung nicht berücksichtigt wurde."

3. Die Überschrift vor § 11 lautet:

Nationaler Zuteilungsplan als Entscheidungsgrundlage (Planungsdokument)

4. § 11 Abs. 1 lautet:

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Periode 2005 bis 2007 und ab 2008 jeweils für eine Periode von fünf Jahren als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß § 13 einen nationalen Plan zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Periode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ausgeübt wird oder die gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in § 13 Abs. 2 festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

5. § 11 Abs. 2 und 3 entfallen.

6. § 11 Abs. 4 lautet:

"(4) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 5 zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge der Emissionszertifikate soll als Reserve vorgesehen werden. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden."

7. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge "zugeteilt werden" durch die Wortfolge "vorgesehen sind" ersetzt.

8. Im § 11 Abs. 7 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

Im Zuteilungsplan ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Periode, das ist für die Periode 2008 bis 2012 der 31. März 2006, für die Periode 2013 bis 2017 der 31. März 2011, ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage im Zuteilungsplan abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind.

9. Nach § 11 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

(9) Im Zuge der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans ist zunächst ein Entwurf dieses Plans jedenfalls den Inhabern der betroffenen Anlagen sowie den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Den Inhabern ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen mindestens sechs Wochen zu geben.

(10) Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Abs. 9 überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit einschließlich der...

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