Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/1998, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf 1. Studienbeihilfen,

  2. Versicherungskostenbeiträge,

  3. Studienabschlussstipendien und 4. Beihilfen für Auslandsstudien.

    (2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes 1. Fahrtkostenzuschüsse,

  4. Reisekostenzuschüsse,

  5. Sprachstipendien,

  6. Leistungsstipendien,

  7. Förderungsstipendien und 6. Studienunterstützungen zuerkannt werden.“

  8. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

    „(1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

  9. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

  10. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,“

  11. § 3 Abs. 3 entfällt; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen 3 und 4.

  12. § 4 Abs. 2 lautet:

    „(2) Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung 1.gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und 2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.“

  13. § 15 Abs. 3 lautet:

    „(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Diplomstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges aufgenommen hat. Kein Anspruch besteht für das Doktoratsstudium, wenn die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschritten wurde.“

  14. An § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.“

  15. An § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

    „(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

    (4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.“

  16. § 19 Abs. 3 und 4 lauten:

    „(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

  17. bei Schwangerschaft um ein Semester,

  18. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der ein Studierender während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

  19. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um ein Semester,

  20. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.

    (4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3

    durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu zwei weitere Semester je Studienabschnitt verlängern.“

  21. § 19 Abs. 6 Z 2 lautet:

    „2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§§ 20 Abs. 2

    und 21 Abs. 2) oder Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,“

  22. § 20 Abs. 1 lautet:

    „(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  23. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;

  24. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

  25. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums.“

  26. § 21 lautet samt Überschrift:

    „Studienerfolg an Universitäten der Künste

    § 21. (1) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem KHStG eingerichtet wurden, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  27. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;

  28. nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung unbeschadet der Bestimmung des § 7 Abs. 9 UniStG,

  29. nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

  30. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

  31. nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.

    (2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

    (3) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem UniStG eingerichtet sind,

    der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  32. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;

  33. nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung, soweit eine derartige Beurteilung auch unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 9 UniStG zu erfolgen hat;

  34. nach dem zweiten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

  35. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

  36. wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.

    (4) Der gemäß Abs. 3 Z 3 und 5 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:

  37. nach dem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;

  38. nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.

    (5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare oder gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18

    KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 vorzuschreiben und die Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen,

    der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

    (6) Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist

    § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.“

  39. An § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Sofern die im Lehrplan vorgesehenen Pflichtfächer das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Mindestausmaß nicht erreichen, kann der Nachweis des günstigen Studienerfolges auch durch den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines im betreffenden Semester vorgeschriebenen Berufspraktikums erbracht werden. In diesem Fall entsprechen fünf Wochen einer erfolgreich absolvierten Berufspraxis einer Wochenstunde aus einem Pflichtgegenstand.“

  40. § 26 Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Die...

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