Bundesgesetz vom 5. Feber 1974, mit dem das Arbeitnehmerschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/

1972, wird geändert wie folgt:

  1. Im § 31 Abs. 1 haben die Worte „oder mit Arrest bis zu sechs Wochen" zu entfallen.

  2. Im § 31 Abs. 2 erster Satz haben die Worte

    „oder mit Arrest bis zu drei Wochen" zu entfallen.

    Der letzte Satz ist zu streichen.

  3. Im § 31 Abs. 3 erster Satz haben die Worte

    „oder mit Arrest bis zu einer Woche" zu entfallen.

    Der letzte Satz ist zu streichen.

  4. Im § 31 Abs. 4 haben die Worte „oder einer Arreststrafe bis zu drei Tagen" zu entfallen.

    Artikel II

    (1) Die Bestimmungen des Artikels I treten zugleich mit dem Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion in Kraft.

    (2) Mit der Vollziehung dieses...

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