Bundesgesetz vom 16. Feber 1955 über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Arbeitseinkommen.

§ 1. (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten,

Lohn und Gehalt aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen,

Entgelt für Heimarbeit, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse gewährte fortlaufende Einkünfte,

ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art,

die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfaßt alle Vergütungen, die dem Verpflichteten aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge.

§ 2. Die in diesem Bundesgesetze für das Arbeitseinkommen erlassenen Vorschriften gelten auch für die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

  1. Bezüge, die ein Dienstnehmer zum Ausgleiche für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;

  2. Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;

  3. außerordentliche Zuwendungen, Zulagen,

    Versorgungsgenüsse und sonstige nicht auf Rechtsansprüchen beruhende Bezüge.

    Unpfändbare Bezüge.

    § 3. Unpfändbar sind:

  4. zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden gezahlte Entgelt;

  5. die für die Dauer eines Urlaubes über das.

    Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses oder für langjährige Dienstleistungen,

    soweit alle diese Beträge den Rahmen des

    Üblichen nicht übersteigen;

  6. Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial,

    das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,

    soweit alle diese Beträge durch Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif,

    Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

  7. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,

    höchstens aber bis zum Betrage von 560 S;

  8. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Exekution wegen anderer als der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;

  9. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;

  10. Sterbebezüge.

    Bedingt pfändbare Bezüge.

    § 4. (1) Unpfändbar sind ferner:

  11. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;

  12. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

  13. fortlaufende Einkünfte, die der Verpflichtete aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Ausgedingsvertrages bezieht;

  14. fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-,

    Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließ-

    lich oder zu einem wesentlichen Teile zu Unterstützungszwecken gewährt werden.

    (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen des Verpflichteten zu einer vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der...

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