Bundesgesetz vom 23. Feber 1979, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 45/1952, 70/1955, 113/1962,

462/1969 und BGBl. Nr. 331/1973 sowie des

§ 380 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1976 wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Für die Beschäftigung von Kindern nach den Bestimmungen des § 6 gelten folgende weitere Beschränkungen:

  1. Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen acht und dreiundzwanzig Uhr und nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden; in diesen Grenzen muß auch die für den Weg zur und von der Arbeitsstätte aufzuwendende Zeit liegen.

  2. Nach dem Vormittagsunterricht ist eine mindest zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht eine mindest einstündige ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren;

    in diese Freizeiten sind die Zeiten,

    die zur Zurücklegung des Weges zu und von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen.

  3. Die Beschäftigung von Kindern während der Schulferien ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 zulässig, wenn durch die Bewilligung sichergestellt ist, daß die Kinder höchstens während eines Drittels der Schulferien und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden,

    die Aufführungen oder Filmaufnahmen von besonderem kulturellem oder volksbildnerischem Wert sind und nicht außerhalb der Schulferien durchgeführt werden können.

    Im Falle von Auslandstourneen kann in begründeten Fällen von der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT