Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Aufgaben der Förderung S 1. (1) Im Bewußtsein der wertvollen Leistungen,

die die Kunst erbringt und in Anerkennung ihres Beitrages zur Verbesserung der Lebensqualität hat der Bund die Aufgabe, das künstlerische Schaffen in Österreich und seine Vermittlung zu fördern. Für diesen Zweck sind im jeweiligen Bundesfinanzgesetz die entsprechenden Mittel vorzusehen.

Weiters ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die finanzielle und organisatorische Förderung des künstlerischen Schaffens durch Private und der sozialen Lage für Künstler anzustreben.

(2) Die Förderung hat insbesondere die zeitgenössische Kunst, ihre geistigen Wandlungen und ihre Vielfalt im Geiste von Freiheit und Toleranz zu berücksichtigen. Sie hat danach zu trachten, die Kunst allen Bevölkerungskreisen zugänglich zu machen und die materiellen Voraussetzungen für die Entwicklung des künstlerischen Lebens in

Österreich zu verbessern.

Gegenstand der Förderung

§ 2. (1) Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern:

  1. das künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten

    überschreitender Kunstformen;

  2. die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken;

  3. die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten;

  4. Einrichtungen, die diesen Zielen dienen.

    (2) Es dürfen nur Leistungen und Vorhaben einer natürlichen oder vom Bund verschiedenen juristischen Person gefördert werden, die von überregionalem Interesse oder geeignet sind, beispielgebend zu wirken, innovatorischen Charakter haben oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogramms gefördert werden.

    (3) In die Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Bereiche des Kunstlebens nicht einzubeziehen,

    deren Förderung durch den Bund sondergesetzlich geregelt ist.

    (4) Ein der Bedeutung der zeitgenössischen Kunst angemessener Anteil der Förderungsmittel ist für diesen Bereich des künstlerischen Schaffens und seine Veröffentlichung oder Präsentation zu verwenden.

    Arten der Förderung

    § 3. (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  5. Geld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),

  6. der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),

  7. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,

  8. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,

  9. die...

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