Bundesgesetz vom 14. Feber 1973, mit dem das Scheidemünzengesetz 1963 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Scheidemünzengesetz 1963, BGBl. Nr. 178,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 331/1970 wird wie folgt geändert:

  1. Der § 1 hat zu lauten:"

    § 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, Scheidemünzen auszuprägen und in den Verkehr zu setzen, und zwar:

    1. Münzen aus unedlen Metallen im Nennwert von 1, 2, 5, 10, 20, 50 Groschen (g),

      1, 2, 5 und 10 Schilling (S);

    2. Silbermünzen im Nennwert von 5, 10, 20,

      25 und 50 S.

      (2) Die Zusammensetzung, die Ausmaße und die Ausstattung der Münzen bestimmt der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung.

      (3) Der Betrag der im Umlauf befindlichen Münzen darf höchstens 500 S je Kopf der Bevölkerung betragen. Auf diesen Betrag sind Silbermünzen zu 25 S und 50 S nicht anzurechnen.

      (4) Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesministerium für Finanzen auf dessen Ersuchen Empfehlungen hinsichtlich der Menge der jährlich auszugebenden Münzen zu erstatten;

      hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der laufende Bedarf an Münzgeld unter Wahrung eines den währungspolitischen Erfordernissen Rechnung tragenden...

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