Bundesgesetz vom 13. Feber 1957 über das Postwesen (Postgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Allgemeine Bestimmungen.

    § 1. Post.

    Die Post ist die Gesamtheit der Einrichtungen,

    durch die der Bund die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Postwesens besorgt.

    § 2. Postbehörden.

    Die der Post übertragenen behördlichen Aufgaben haben die Post- und Telegraphendirektionen als Postbehörden erster Instanz und das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

    (Generaldirektion für die Post-

    und Telegraphenverwaltung) als oberste Postbehörde wahrzunehmen.

    § 3. Verfahren vor den Postbehörden.

    Im Verfahren vor den Postbehörden sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950

    und das Verwaltungsstrafgesetz 1950 anzuwenden.

    § 4. Postbetrieb.

    Die der Post übertragenen Beförderungsleistungen haben in Unterordnung unter die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion und die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung die Postämter und ihre Hilfsstellen zu erbringen.

  2. Beförderungsaufgaben der Post.

    1. Beförderung von Sendungen.

      § 5. Zur Beförderung zugelassene Sachen.

      Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art zugelassen, soweit nicht ihre Beförderung gesetzlich verboten oder mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist.

      § 6. Beförderungspflicht.

      Die Post ist, soweit nicht allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern, verpflichtet, Sendungen zu befördern, wenn ihre Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderungsbedingungen eingehalten sind. Die Post ist berechtigt, Sendungen mit offensichtlich staatsgefährlichem oder unsittlichem Inhalt von der Beförderung auszuschließen.

      § 7. Beförderungsbedingungen.

      Die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen und den Geldverkehr der Post sind entsprechend den der Post zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beförderung und die Sicherheit des Postbetriebes durch Verordnung festzusetzen.

      § 8. Einhaltung der Beförderungsbedingungen.

      Ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind, entscheidet im Streitfall in erster Instanz die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion.

    2. Beförderungsvorbehalt.

      § 9. Gegenstand des Beförderungsvorbehaltes.

      Die Beförderung von Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, ist der Post vorbehalten, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist.

      Unter Beförderung von Sendungen ist im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit zu verstehen,

      die mit der Annahme, Weiterleitung oder Abgabe von Sendungen verbunden ist.

      § 10. Ausnahmen vom Beförderungsvorbehalt.

      Vom Beförderungsvorbehalt sind wiederkehrend erscheinende Druckschriften ausgenommen sowie Begleitpapiere, die in der Sendung oder gleichzeitig mit ihr offen befördert werden; ausgenommen sind ferner Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, wenn sie offen oder innerhalb derselben Ortsgemeinde oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden und die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt.

      § 11. Postpflicht.

      Jedermann ist verpflichtet, Sendungen, deren Beförderung der Post vorbehalten ist, ausschließlich durch die Post befördern zu lassen. Außer der Post ist es niemandem gestattet, solche Sendungen zu befördern.

      § 12. Wahrung des Beförderungsvorbehaltes.

      Die mit einer entsprechenden Ermächtigung versehenen Organe des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung)

      sind bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Postpflicht berechtigt,

      zur Klarstellung des Sachverhaltes Beförderungsmittel unter Mitwirkung von Organen des

      öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, soweit nicht verfassungsgesetzlich...

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