Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 lautet:

    „(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr

    (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

  2. Das Unterrichtsjahr umfaßt a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

    1. die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

      Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Feber beginnen;

    2. das zweite Semester, welches an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Befähigungs-

      oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

      Abweichend von lit. b können die Landesschulräte,

      für die im § 1 genannten land- und forstwirtschaftlichen Schulen die Landeshauptmänner,

      aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen. Vor der Verordnungserlassung ist die jeweilige Landesregierung zu hören. Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

  3. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

    Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres."

  4. § 2 Abs. 4 Z 2 lautet:

    „2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember,

    sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner,

    wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;".

  5. § 2 Abs. 5 lautet:

    „(5) Die Schulbehörde erster Instanz kann zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres, ferner zur Abhaltung von Elternsprechtagen und Lehrerkonferenzen höchstens vier Tage in jedem Unterrichtsjahr ganz...

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