Bundesgesetz betreffend das Fernmeldewesen (Fernmeldegesetz 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS ARTIKEL 1

I.  Abschnitt ZWECK, ANWENDUNGSBEREICH,

BEGRIFFE, TECHNISCHE ANFORDERUNGEN, GEHEIMHALTUNG

§   1:  Zweck und Anwendungsbereich

§   2:  Begriffsbestimmungen

§   3 :  Technische Anforderungen

§   4:  Geheimhaltungspflicht II. Abschnitt BEWILLIGUNGEN

§   5: Bewilligungspflicht §   6: Bewilligungsfreie Fernmeldeanlagen §   7: Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 8: Bewilligungsverfahren § 9: Ausnahmebewilligung § 10: Gebühren

§ 11 : Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung § 12: Nachträgliche Änderung der Bewilligung § 13: Erlöschen der Bewilligung § 14: Typenzulassung von Funkanlagen § 15: Zulassung von Endgeräten § 16: Verwendung der Fernmeldeanlagen III. Abschnitt FERNMELDEDIENSTE

§ 17: Fernmeldedienste § 18: Anzeigepflicht

§ 19: Reservierter Fernmeldedienst und Konzessionspflicht

§ 20: Konzessionsvergabe

§ 21: Pflichten des Konzessionsinhabers, Geschäftsbedingungen

§ 22: Erlöschen der Konzession

§ 23 : Haftung für öffentliche Dienstleistungen IV.  Abschnitt AUFSICHTSRECHT

§ 24 : Umfang des Aufsichtsrechts § 25: Durchsuchung § 26: Aufsichtsmaßnahmen § 27: Einstellung des Betriebes V. Abschnitt DATENSCHUTZ

§ 28: Begriffe

§ 29: Allgemeines

§ 30: Stammdaten

§ 31: Teilnehmerverzeichnis

§ 32 : Vermittlungsdaten

§ 33: Inhaltsdaten

§ 34: Fangschaltung

§ 35: Einzelentgeltnachweis VI.  Abschnitt BEHÖRDEN,

TELEKOMMUNIKATIONSBEIRAT, PREISKOMMISSION

§ 36: Fernmeldebehörden

§ 37: Zuständigkeit

§ 38: Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung § 39: Telekommunikationsbeirat § 40: Preiskommission VII. Abschnitt STRAFBESTIMMUNGEN

§ 41: Geheimnismißbrauch

§ 42: Verletzung von Rechten der Benützer

§ 43 : Verwaltungsstrafbestimmungen VIII. Abschnitt DIE POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG

§ 44: Bereitstellung des öffentlichen Fernmeldenetzes; Erbringung von Fernmeldediensten

§ 45 : Rechtsbeziehungen zwischen PTV und ihren Kunden

§ 46: Entgelte

§ 47: Haftung IX. Abschnitt

ÃœBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 48:  Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 49 :  Übergangsbestimmungen

§ 50:  Erlassung von Geschäftsbedingungen durch die PTV

§ 51:  Verweisung

§ 52:  Vollziehung

§ 53:  Inkrafttreten ARTIKEL 2 ARTIKEL 3

ARTIKEL 1 I. Abschnitt ZWECK, ANWENDUNGSBEREICH,

BEGRIFFE, TECHNISCHE ANFORDERUNGEN, GEHEIMHALTUNG Zweck und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß die Fernmeldebedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft im Bundesgebiet zuverlässig, preiswert und nach gleichen Grundsätzen befriedigt werden; es definiert die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei der Erbringung des flächendeckend anzubietenden reservierten Fernmeldedienstes sowie die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Fernmeldewesens.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fernmeldeanlagen, die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einvernehmlich festzusetzen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fernmeldeanlagen, die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff 1.  „Nachrichten" Informationen, die für Menschen oder Maschinen bestimmt sind; Nachrichten umfassen Mitteilungen jeder Art, wie Zeichen,   Signale,   Schriften,   Bilder   oder Schallwellen;

  1.   „Fernmeldeanlage" alle technischen Anlagen zur Aussendung, zur Übertragung oder zum Empfang von Nachrichten, sei es auf dem Leitungs-   oder   Funkweg,   auf   optischem Wege oder mittels anderer elektromagnetischer Systeme;

  2.   „Funkanlage"   alle   Fernmeldeanlagen,   die elektromagnetische Wellen verwenden, die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten;

  3.   „Endgerät" alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,

    a)  die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen      Fernmeldenetzes     angeschlossen werden sollen oder b)  die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen      Fernmeldenetzes      angeschlossen werden sollen;

    Fernmeldeanlagen, für deren Betrieb eine individuelle Frequenzzuteilung erforderlich ist, gelten nicht als Endgerät;

  4.   „Öffentliches Fernmeldenetz" die öffentliche Fernmeldeinfrastruktur, mit der Nachrichten zwischen  definierten  Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder   anderem   elektromagnetischen   Weg übertragen werden;

  5.   „Festes    öffentliches    Fernmeldenetz"    das öffentliche Fernmeldenetz, über das Verbindungen zwischen Netzabschlußpunkten an festen Standorten — unter anderem für den Sprachtelefondienst — bereitgestellt werden;

  6.   „Netzabschlußpunkt" alle physischen Verbindungen und deren zugehörige technische Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des festen öffentlichen Fernmeldenetzes sind und die für den Zugang zu diesem Netz erforderlich sind;

  7.   „Fernmeldedienst"   die   Übermittlung   von Nachrichten für Dritte unter Verwendung von Fernmeldeanlagen;

  8.   „Öffentlicher Fernmeldedienst" ein Fernmeldedienst, den jedermann zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen kann;

  9.   „Reservierter Fernmeldedienst" die öffentliche Sprachübermittlung für Dritte in Echtzeit (Sprach-Telefondienst) ;

  10.   „PTV" die Post- und Telegraphenverwaltung.

    Technische Anforderungen

    § 3. (1) Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

    (2)   Bei der Errichtung und dem Betrieb von Fernmeldeanlagen müssen der Schutz des Lebens und   der   Gesundheit  von   Menschen   sowie   der ungestörte Betrieb anderer Fernmeldeanlagen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Fernmeldeanlagen ist, unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit,   auch   auf   die   Erfordernisse   des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

    (3)  Durch Verordnung kann der Bundesminister für   öffentliche   Wirtschaft   und   Verkehr,   dem jeweiligen  Stand  der Technik entsprechend,  die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Fernmeldeanlagen festsetzen, insbesondere für 1.  die Typenzulassung von Funkanlagen,

  11.   die Zulassung von Endgeräten und 3.  den Betrieb von Fernmeldeanlagen auf fremden  Schiffen,  Luftfahrzeugen  und  anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.

    (4)  Anstelle der im Abs. 3 angeführten Verordnungsbestimmungen    können    auch    einschlägige ÖNORMEN   oder   ÖVE-Bestimmungen   durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

    (5)  Die Verordnungen nach Abs. 3 können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Fernmeldebehörden  während  der Amtsstunden  zur  Einsicht aufliegen.

    Geheimhaltungspflicht

    § 4. (1) Personen, die im Rahmen der Erbringung öffentlicher Fernmeldedienste Fernmeldeanlagen bedienen, instand halten oder beaufsichtigen, sind zur   Geheimhaltung   aller   Mitteilungen,   die   auf solchen Fernmeldeanlagen befördert oder zur Beförderung auf ihnen aufgegeben worden sind, sowie der Tatsache eines solchen Fernmeldeverkehrs zwischen bestimmten Personen verpflichtet.

    (2) Werden mittels einer Funkanlage Nachrichten empfangen, die für diese Funkanlage nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.

    1. Abschnitt BEWILLIGUNGEN Bewilligungspflicht

    § 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 11 vorliegt.

    (2)   Über   einen   Antrag   auf   Erteilung   einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fernmeldeanlage betrieben werden soll.

    (3)    Soll   eine   Fernmeldeanlage   im   örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro   zuständig,   in   dessen   örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

    (4)  Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen auf österreichischen Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

    Bewilligungsfreie Fernmeldeanlagen

    § 6. (1) Ohne Bewilligung können, soweit sie mit keinen anderen Fernmeldeanlagen verbunden sind, errichtet und betrieben werden:

  12.   Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienst ein und derselben Behörde des Bundes oder eines Landes dienen;

  13.   Fernmeldeanlagen,     welche     ausschließlich Zwecken des Betriebes öffentlicher Eisenbahnen dienen;

  14.   Fermeldeanlagen eines örtlich...

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