Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 20/1991, wird wie folgt geändert:

Nach dem § 90 wird folgender § 90 a samt Überschrift eingefügt:

„Einholung eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs

§ 90 a. (1) Erachtet ein verfassungsgesetzlich hiezu befugtes Gericht die Einholung eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs über die Auslegung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für erforderlich, so kann es anordnen, daß das Verfahren bis zum Einlangen des Gutachtens unterbrochen ist.

(2) Das Gericht kann jederzeit die von ihm angeordnete Unterbrechung auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufheben.

(3) Eine Anordnung, mit der die Unterbrechung des Verfahrens verfügt oder aufrecht...

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