Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 geändert wird (Paßgesetz-Novelle 1995)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Paßgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 samt Überschrift lautet:

    „Reisepässe § 3. (1) Reisepässe werden ausgestellt als 1. gewöhnliche Reisepässe,

  2. Dienstpässe,

  3. Diplomatenpässe.

    (2) Form und Inhalt der Reisepässe und Paßersätze (Personalausweis, Sammelreisepaß) werden entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen. Diese Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit jedenfalls Angaben über das Format, den Einband, die Anzahl der Seiten und die maschinenlesbare Zone zu enthalten, aus der an identitätsbezogenen Daten nur die Namen, das Geschlecht und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses enthalten sein muß."

  4. § 4a samt Überschrift lautet:

    „Gewöhnliche. Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle

    § 4a. (1) Für bestimmte Anlaßfälle können gewöhnliche Reisepässe mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn 1. der Zeitraum, innerhalb dessen der Paßwerber den Reisepaß benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder 2. der Paßwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepaß verfügt oder 3. der Reisepaß nur der Einreise in das Bundesgebiet dient.

    (2) In diesen Fällen darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen." 3. § 5 Abs. 1 lautet:

    „(1) Dienstpässe sind auszustellen für 1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,

  5. Mitglieder der Landesregierungen,

  6. Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste Verwaltungsorgan bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,

  7. die bei österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten in dienstlicher Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, und 5. die für die Republik Österreich tätigen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben."

  8. § 6 Abs. 1 lautet:

    „(1) Diplomatenpässe sind auszustellen für 1. den Bundespräsidenten,

  9. die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,

  10. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

  11. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,

  12. den Präsidenten des Rechnungshofes,

  13. die Mitglieder der Volksanwaltschaft und 7 die Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben."

  14. § 9 Abs. 5, 6 und 7 lautet:

    „(5) In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn 1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt wird,

  15. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder 3. ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,

  16. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt.

    (6) In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.

    (7) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen."

  17. § 10a samt Überschrift lautet:

    „Vorlagepflicht

    § 10a. (1) Mit Ausstellung eines Reisepasses ist, sofern nicht § 10 Anwendung findet, ein früher ausgestellter im Besitz des Paßinhabers befindlicher Reisepaß derselben Art, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, der nunmehrigen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT